Hingegen begründen gewöhnliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen oder eine unterlassene Scheckheftpflege keinen Mangel.
Ferner geht die Rechtsprechung bei der Angabe "fahrbereit" von einer Zusicherung aus, die dem Käufer die Möglichkeit gibt, vom Kaufvertrag zurück zu treten, wenn das Auto einen von außen nicht sichtbaren Total- oder Motorschaden aufweist. Aus Sicht des Käufers ist bei der häufig verwendeten Floskel "gekauft wie gesehen" Vorsicht angezeigt, da es sich hierbei um einen weitreichenden Haftungsausschluß handelt, mit dem der Verkäufer sich im Hinblick auf unsichtbare Mängel entlastet.
Angesichts einer unüberschaubaren Fülle von Vertragsformulierungen und Rechtsprechungsnachweisen empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, Ihren Rechtsanwalt vor dem Abschluß eines Kaufvertrages um Rat zu bitten.
