Bekannt geworden ist insoweit die "Frankfurter Tabelle", in der nach diversen Kategorien, wie Verpflegung, Unterkunft, Nebenleistung und Beförderung, die Bewertung von Reisemängeln vorgenommen wird. Die jeweilige Bandbreite und Gewichtung wird daran deutlich, dass beispielsweise für das Fehlen eines Minigolfplatzes 3%, für den Ausfall der Klimaanlage 15%, bei Baulärm 50% und für eine verwahrloste Ferienanlage sogar 100% als Minderungssatz anerkannt werden.
Ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes ist der juristische Laie in diesem Rechtsgebiet eindeutig überfordert und läuft Gefahr, wesentliche Anspruchsmöglichkeiten zu übersehen. So wird Ihnen der Rechtsanwalt zum Beispiel auch Auskunft darüber geben können, ob neben der Minderung des Reisepreises auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend gemacht werden können.
