Unsere Ratschläge
Minderung des Reisepreises

Hat es während des Verlaufs der Reise Beanstandungen gegeben oder haben zugesicherte Eigenschaften gefehlt, so ist der Reisende nach Rückkehr dazu berechtigt, den Reisepreis zu mindern. Voraussetzung ist, dass der Reisende vor Ort alsbald nach Feststellung eines Mangels diesen der Reiseleitung angezeigt und die Gelegenheit auf Abhilfe gegeben hat. Zu beachten ist ferner, dass der Reisende dazu verpflichtet ist, seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb einer Frist von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise anzumelden. Die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche muß spätestens sechs Monate nach Rückkehr erfolgen.

Die Berechnung der Höhe der Minderung hat sich grundsätzlich an der Dauer und der Schwere der Beeinträchtigung zu orientieren und wird in Relation zum Gesamtreisepreis berechnet. Dabei haben sich in der Rechtsprechung zahllose Entscheidungen angesammelt, in denen un-terschiedliche Mängel mit verschiedenen Minderungsquoten versehen werden.

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