Unser Forderungseinzug
  • wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und es sich um Kleinstforderungen bis € 150 handelt, z.B. bei Warenlieferungen,
  • wenn bei bereits eingeleitetem Forderungseinzug weitere Forderungen anfallen und die Kosten der Rechtsverfolgung in keinem Verhältnis mehr zum erwartenden Erfolg stehen, z.B. weiter auflaufende Mietschulden.
Ansonsten sollte beachtet werden, dass
  • ein Verzicht auf eine Beitreibung der Forderung Signalwirkung hat; in bestimmten Kreisen spricht sich sehr schnell herum, wie ernsthaft und nachdrücklich Sie berechtigte Forderungen titulieren,
  • die Kosten des Forderungseinzuges als Betriebskosten absetzbar sind,
  • in vielen Fällen das Finanzamt auf einen Nachweis der Fruchtlosigkeit Ihrer Bemühungen besteht, bevor die Forderung abgeschrieben werden kann,
  • der erstrittene Titel 30 Jahre lang Vollstreckungsmöglichkeiten bietet und insbesondere bei jungen Schuldnern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich diese wirtschaftlich erholen.
Seite 1 | 2 | 3 | 4
Ein Team, Ihre Interessen, Ihr Erfolg!