- wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und es sich um Kleinstforderungen bis € 150 handelt, z.B. bei Warenlieferungen,
- wenn bei bereits eingeleitetem Forderungseinzug weitere Forderungen anfallen und die Kosten der Rechtsverfolgung in keinem Verhältnis mehr zum erwartenden Erfolg stehen, z.B. weiter auflaufende Mietschulden.
Ansonsten sollte beachtet werden, dass
- ein Verzicht auf eine Beitreibung der Forderung Signalwirkung hat; in bestimmten Kreisen spricht sich sehr schnell herum, wie ernsthaft und nachdrücklich Sie berechtigte Forderungen titulieren,
- die Kosten des Forderungseinzuges als Betriebskosten absetzbar sind,
- in vielen Fällen das Finanzamt auf einen Nachweis der Fruchtlosigkeit Ihrer Bemühungen besteht, bevor die Forderung abgeschrieben werden kann,
- der erstrittene Titel 30 Jahre lang Vollstreckungsmöglichkeiten bietet und insbesondere bei jungen Schuldnern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich diese wirtschaftlich erholen.