Sollten Kinder von der Trennung betroffen sein, so ist als erstes die Frage nach dem Kindesunterhalt zu beantworten. Zur Unterhaltszahlung ist generell der Partner verpflichtet, bei dem die Kinder nicht täglich leben. Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom Einkommen dieses Partners und bestimmt sich nach der sog. "Düsseldorfer Tabelle", in der auch die Kindergeldzahlungen berücksichtigt sind.
Der mögliche Unterhaltsanspruch des Ehepartners bis zur rechtskräftigen Scheidung (Trennungsunterhalt) und danach (nachehelicher Unterhalt) ist ebenfalls einkommensabhängig. Er unterliegt vereinfacht der Formel, dass der einkommensstärkere Partner die andere Seite zu unterstützen hat. Insbesondere in Familien, in denen noch die "traditionelle" Aufgabenverteilung besteht (Hausfrau/Ernährer) gewinnt die Unterhaltsberechnung zentrale Bedeutung. So ist die nicht berufstätige Ehefrau, die zudem die Kindererziehung übernommen hat, dringend auf den Unterhalt angewiesen und überdies kaum in der Lage, sich selbst eine Arbeitsstelle zu suchen und "eigenes" Geld zu verdienen.
