Dies wird beispielsweise beim Aushandeln von (gerichtlichen) Vergleichen sichtbar, bei denen der Mandant eine Einigung längstens abgesegnet und herbeigeführt hätte, hierzu allerdings durch seinen eigenen Rechtsanwalt gehindert wurde, der im vermeintlichen Sinne seines Mandanten zu handeln glaubte. Dies führt in Gerichtsverhandlungen zu so kuriosen Situationen, in denen der Mandant bereits zu gerichtlichen Vergleichsvorschlägen zustimmend genickt hatte, um dann erschrocken festzustellen, dass sein neben ihm sitzender Rechtsanwalt vehement verneinend den Kopf geschüttelt hatte.
Natürlich ist es die Aufgabe des Anwalts, den Mandanten vor Fehleinschätzungen zu bewahren, jedoch sollte der Anwalt sich nicht dem Willen seines Mandanten verschließen.
Erst auf der dritten Stufe, dem "Werten", ist der Anwalt dazu aufgerufen, sein juristisches Know-How einzubringen und die Forderungen und Vorstellungen des Mandanten mit Gesetzeslage und Rechtsprechung abzugleichen.
